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   OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01   

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https://dejure.org/2001,14579
OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01 (https://dejure.org/2001,14579)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.05.2001 - 4 L 2/01 (https://dejure.org/2001,14579)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. Mai 2001 - 4 L 2/01 (https://dejure.org/2001,14579)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht zur Sanierung eines durch Mineralölprodukte verunreinigten ehemaligen Tankstellengrundstückes durch eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung; Ordnungsgemäße Untersuchung in Bezug auf Benzolgehalte im Grundwasser bzw. Schichtenwasser im Sinne des ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 19.12.1989 - Bf VI 48/86

    Zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander erfolgteVerunreinigung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01
    Allerdings muss der störende Handlungsbeitrag als solcher dem Umfang nach exakt festgestellt werden (OVG Hamburg, BB 1990, 662 f.).

    Den Nachteil, dass ein exakter Nachweis der Verursachung nicht geführt werden kann, trägt die Behörde (OVG Hamburg, BB 1990, 662 f.).

  • VGH Bayern, 13.05.1986 - 20 CS 86.338

    Beseitigung der Folgen sog. Altlasten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01
    Ist aber im vorliegenden Falle die Beklagte auch selbst Zustandsstörerin, da sie Eigentümerin des Grundstücks ist, obliegt ihr bezüglich der Feststellung, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Handlungsstörerin ist, die materielle Beweislast, denn die Beseitigung von Störungen, deren Verursachung lange zurückliegt oder nicht eindeutig aufklärbar ist, fallt der Tendenz nach eher in die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers (OVG Schleswig, a.a.O.; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 350 ; VGH München NVwZ 1986, 942, 946).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 5 S 1823/90

    Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung der Naturschutzbehörde wegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01
    Ist aber im vorliegenden Falle die Beklagte auch selbst Zustandsstörerin, da sie Eigentümerin des Grundstücks ist, obliegt ihr bezüglich der Feststellung, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich Handlungsstörerin ist, die materielle Beweislast, denn die Beseitigung von Störungen, deren Verursachung lange zurückliegt oder nicht eindeutig aufklärbar ist, fallt der Tendenz nach eher in die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers (OVG Schleswig, a.a.O.; VGH Mannheim NVwZ-RR 1992, 350 ; VGH München NVwZ 1986, 942, 946).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01
    Zudem besteht auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund, den Zustandsstörer stets als nachrangig Haftenden zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 , Rdnr. 53).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.1995 - 2 M 7/95

    Zur Ermittlung und Inanspruchnahme des Störers für die Sanierung ölverunreinigten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01
    Ein Grundsatz, dass der Handlungsstörer stets vor einem Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, wie die Beklagte meint, kann allenfalls wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur für den Fall angenommen werden, dass die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht (VGH Mannheim NVwZ 1992, 350 ; OVG Schleswig, ZfW 1997, 56, 57).
  • VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01

    Anforderungen an den Nachweis der Verursachung

    Die Klägerin hat ferner ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 29.05.2001 (4 L 2/01) vorgelegt (Bl. 30 bis 47 der Gerichtsakte 8 V 978/01), in dem das Gericht eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl der beklagten Stadt Kiel zur Grundwassersanierung zu Lasten der Klägerin festgestellt habe.

    Bei mehreren Unternehmensbetreibern, die nacheinander auf derselben - später als verunreinigt vorgefundenen - Fläche ihrem Gewerbe nachgegangen sind, also allesamt Kontakt mit den gefahrverursachenden Schadstoffen gehabt haben, sei der Weg zur Inanspruchnahme eines einzelnen - in der Regel des letzten -vermeintlichen Handlungsstörers allerdings nur eröffnet, wenn die Ermittlungen ergäben, dass die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers unzweifelhaft feststehe (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.1991 - 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350, Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565 und Urt. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 - JURIS, sowie B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, JURIS; in dem ausgeführt wird, es müssten zu Lasten des Handlungsstörers wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen seinem Verhalten und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein "gesicherter Ursachenzusammenhang", dafür genüge der bloße Gewerbebetrieb nicht; vgl. auch OVG Schleswig, Entscheidung v. 14.07.1995 - 2 M 7/95 - JURIS, wonach die Verantwortlichkeit des in Pflicht genommenen Störers dem Grunde nach unzweifelhaft feststehen muss und eine bloß mögliche Verantwortlichkeit nicht ausreicht, und OVG Schleswig, Urt. v. 29.05.2001 - 4 L 2/01 - so wohl auch Schink, GewArch 1996, 50, 61; vgl. ferner VGH München, B. v. 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617, 618 und OVG Münster, Urt. v. 30.05.1996 - 20 A 2640/94 -, NVwZ 1997, 507, in dem ausgeführt wird, ansonsten komme es zu einer "konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens").

  • VG Schleswig, 21.10.2002 - 14 A 184/00

    Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, untere Wasserbehörde, Eilkompetenz

    OVG, vgl. Beschluss vom 14.07.1995 - 2 M 7/95 - in ZfW 1997, 56 = NUR 1996, 162 = Die Gemeinde 1996, 54; Beschluss vom 11.04.2001 - 4 M 1/01 - Urteil vom 29.05.2001 - 4 L 2/01 - m.w.N.).
  • VG Schleswig, 15.10.2001 - 14 A 359/99

    Gewässerverunreinigung, Bundeswasserstraße, Gewässer erster Ordnung, kommunaler

    Zuzustimmen ist dem beklagten Amt und der Beigeladenen darin, dass eine Inanspruchnahme der Beigeladenen wegen eines etwaigen Ursachenzusammenhangs mit der landseitigen Altlast nur in Frage kommt, wenn eine solche Verantwortlichkeit dem Grunde nach unzweifelhaft feststeht und insoweit auch eine Unmittelbarkeit der gesetzten Ursache für den Gefahreneintritt anzunehmen ist (vgl. etwa Schl.-Holst. OVG in ZfW 1997, 56 ff = NuR 1996, 162 ff und OVG Münster in NVwZ 1997, 804 ff; zuletzt Schl.-Holst. OVG, Urteil v. 29.5.2001 - 4 L 2/01-).
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